Warum unsere Vereinsstatuten Qualität und Professionalität sichern

 

Die Vereinsstatuten von Lebenswege Niederösterreich Süd bilden das Fundament unserer gesamten Arbeit. Sie legen klar und verbindlich fest, welche Strukturen, Zuständigkeiten und Abläufe innerhalb des Vereins gelten. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Mitglieder, ehrenamtlichen Lebenshelfer und Fachkräfte nach denselben Regeln handeln und ihre Aufgaben im Sinne der Klientinnen und Klienten erfüllen.

 

Durch die Statuten werden Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt – von der Leitung über die Entscheidungsprozesse bis hin zur Durchführung unserer Angebote. Diese klare Struktur verhindert Missverständnisse, erleichtert die Zusammenarbeit und sorgt dafür, dass jede Tätigkeit nachvollziehbar und transparent abläuft.

 

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Qualitätssicherung: Die Statuten verpflichten uns zu einer Arbeitsweise, die sowohl rechtlich korrekt als auch fachlich fundiert ist. Sie schaffen einen verbindlichen Rahmen, in dem Weiterbildung, Kooperation mit Fachkräften und der verantwortungsvolle Umgang mit den uns anvertrauten Menschen fest verankert sind.

 

So entsteht Verlässlichkeit – für unsere Klienten, die sich auf professionelle Unterstützung verlassen können, ebenso wie für unsere Mitglieder, die durch klare Regeln Orientierung erhalten. Unsere Vereinsstatuten sind daher nicht nur ein rechtliches Dokument, sondern das zentrale Instrument, das Qualität, Sicherheit und professionelle Abläufe dauerhaft sicherstellt.

Vereinsstatuten für Lebenswege Niederösterreich Süd

1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

Der Verein führt den Namen „Lebenswege Niederösterreich Süd“. 

 Er hat seinen Sitz in 2630 Ternitz, und erstreckt seine Tätigkeit in  Niederösterreich, Österreich. 

 

§ 2: Zweck 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung von 

Menschen in schwierigen Lebenssituationen, die Förderung von Selbstwert, sozialem 

Zusammenhalt und Gesundheit. Ebenso die Organisation von Weiterbildungs- und 

Unterstützungsangeboten. 

Besondere Schwerpunkte sind: 

● Begleitung bei persönlichen Krisen (z. B. Krankheit, Trauer, Trennung, 

Alltagsprobleme), 

● Förderung von psychischer und körperlicher Stabilität, 

● Stärkung der Selbstheilungskräfte, 

● Entwicklung von Lebenskompetenzen und sozialer Teilhabe. 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. 

Ideelle Mittel: 

● Beratung, Seminare, Gruppenangebote und Veranstaltungen für gesellschaftliches 

Allgemeinwohl und Inklusion 

● Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, digitale Informationsangebote, 

● Kooperation mit Fachkräften, Institutionen und Forschung, 

● Bedarfsorientierte Organisation von Klientenbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen 

für Lebenshelfer und Lebenshelfer/innen(Mitglieder) 

● Gratis Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen für Rand- und Zielgruppen. 

● Gratis Leistungen für Menschen mit wenig Einkommen durch schwere 

Lebenssituationen. 

Materielle Mittel: 

● Tages- und Monatsbeiträge der Klienten (Zahlung Monatlich bzw. Einmalig zwischen 

20 und 80 Euro, je nach benötigten Leistungen), 

● Erträgnisse aus Veranstaltungen, 

● Spenden, Sponsorenbeiträge, Förderungen, 

● sonstige Zuwendungen und Vermächtnisse. 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft 

● Lebenshelfer(Mitglieder): sind ehrenamtliche Mitarbeiter, die die Klienten des 

Vereins je nach Bedarf unterstützen und begleiten. Sie beteiligen sich aktiv an der 

Vereinsarbeit und haben eine Stimmbeteiligung bei der Generalversammlung. 

● Außerordentliche Mitglieder: unterstützen den Verein durch erhöhte Beiträge, ohne 

aktiv mitzuwirken. 

● Ehrenmitglieder: werden wegen besonderer Verdienste um den Verein von der 

Generalversammlung ernannt. 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

Lebenshelfer (Mitglieder): können alle physischen Personen werden, die die Ziele und 

Leistungen des Vereins unterstützen. Ebenso können dies auch juristische Personen und 

rechtsfähige Personengesellschaften, als auch Fachpersonen aus der Medizin und Pädagogik 

sein, um die fachliche Kompetenz des Vereins Lebenswege Niederösterreich Süd zu stärken 

und dadurch zu gewährleisten. Über die Aufnahme von Mitgliedern (Lebenshelfer/innen) und 

außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Das oberste Ziel ist es, eine 

bedarfsgerechte Betreuung bzw. Begleitung unserer Klienten gewährleisten zu können. Eine 

Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die 

Generalversammlung. 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft, und Beendigung der 

Teilnahme von Klienten des Vereins 

Mitglieder(Lebenshelfer), Ehrenmitgliedschaft: 

● Die Mitgliedschaft der Mitglieder (Lebenshelfer) und Ehrenmitglieder erlischt durch 

Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Verlust der Vertrauenswürdigkeit, 

Austritt oder Ausschluss.

● Der Austritt ist schriftlich mindestens vier Wochen vor Austritt zu erklären. 

● Ein Ausschluss ist auch bei grober Pflichtverletzung oder vereinsschädigendem 

Verhalten jeder Zeit möglich. 

● Die An- und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die 

Generalversammlung auf Antrag des Vorstands. 

Klienten: 

● Bei Klienten, die unsere Leistungen in Anspruch nehmen, ist am Ende der schriftlich 

vereinbarten Zeit die Mitgliedschaft automatisch beendet. Dies kann eine Tages- oder 

Monatsvereinbarung betreffen. Je nach Bedarf kann die jeweilige Mitgliedschaft 

verlängert werden. 

● Der Vorstand kann Klienten ausschließen, wenn diese durch Fehlverhalten den Verein 

schädigen oder die Tätigkeit zum negativen Teil Beeinträchtigungen. 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (Lebenshelfer) 

● Aktive Teilhabe bei der Vereinsarbeit. 

● Jedes Mitglied hat das Recht, die Statuten ausgehändigt zu bekommen (Jedes Mitglied 

bekommt eine Stammdaten Mappe, welche neben Stammdaten und 

Ausbildungsunterlagen auch die Vereinsstatuten enthält. 

● Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer 

Generalversammlung verlangen. 

● Mitglieder sind über Tätigkeit und Rechnungslegung zu informieren. 

● Pflichten: bedarfsorientierte Förderung der Klienten. 

● Je nach Qualifizierung werden Tätigkeiten zugewiesen. Sie sind ordnungsgemäß und 

bedarfsgerecht durchzuführen. 

● Lebenshelfer sind stimmberechtigt und sind als Mitglieder Teil der 

Generalversammlung. 

 

§ 8: Vereinsorgane 

Die Organe des Vereins sind: 

1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10), 

2. der Vorstand (§§ 11 bis 13), 

3. die Rechnungsprüfer (§ 14), 

4. das Schiedsgericht (§ 15). 

 

§ 9: Generalversammlung 

Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. 

● Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 

BM.I – Muster für Statuten, April 2024 ● Eine außerordentliche GV findet statt bei: 

 a) Beschluss des Vorstands oder der GV, 

 b) schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder, 

 c) Verlangen der Rechnungsprüfer, 

 d) Beschluss eines Kurators. 

● Einladung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail. 

● Anträge sind mindestens drei Tage vorher einzubringen. 

● Stimmberechtigt sind Mitglieder (Lebenshelfer) und Ehrenmitglieder. 

● Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, Statutenänderungen oder Auflösung mit 

2/3-Mehrheit. 

● Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau oder deren Stellvertretung. 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

● Beschlussfassung über Voranschlag, Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss, 

● Wahl und Abberufung von Vorstand und Rechnungsprüfern, 

● Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, 

● Entlastung des Vorstands, 

● Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 

● Verleihung/A An- und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, 

● Statutenänderungen, Auflösung, 

● Beratung und Beschlussfassung über alle Tagesordnungspunkte. 

 

§ 11: Vorstand 

Der Vorstand besteht aus:● Obmann/Obfrau, Stellvertreter/in
● Schriftführer/in, Stellvertreter/in
● Kassier/in, Stellvertreter/in.
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht
rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied frühzeitig vor Beendigung der Periode (vier Jahre) aus,
so ist eine Generalversammlung einzuberufen und ein neues Vorstandsmitglied zu
wählen.
Der Vorstand kann ausgeschiedene Mitglieder kooptieren (Bestätigung durch nächste GV).
 Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund
(grobe Pflichtverletzung, vereinsschädigendes Verhalten, Verlust der
Handlungsfähigkeit) mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung
möglich.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere: 

● Rechnungswesen und Finanzverwaltung 

● Jahresvoranschlag, Rechenschaftsbericht, Rechnungsabschluss, 

● Einberufung der Generalversammlung, 

● Verwaltung des Vereinsvermögens, 

● Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 

● Personalentscheidungen 

● Qualitätsmanagement der Leistungen des Vereins. 

● Sicherstellung der Qualifikation der Mitglieder (Lebenshelfer) und deren 

pflichtbewussten und bedarfsgemäßen Umgang mit unseren Klienten. 

● Gewährleistet die Einhaltung der Statuten und die Einhaltung des Vereinszweckes. 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

● Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach 

außen. 

● Schriftliche Ausfertigungen sind gültig, wenn sie von Obmann/Obfrau unterzeichnet 

sind; in Geldangelegenheiten von Obmann/Obfrau und Kassier/in. 

● Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle. 

● Der/die Kassier/in verwaltet die Finanzen. 

● Stellvertreter treten im Verhinderungsfall an deren Stelle. 

 

§ 14: Rechnungsprüfer 

● Zwei Rechnungsprüfer, Wahl jährlich, Wiederwahl möglich. 

● Prüfung der Finanzen, Bericht an die Generalversammlung. 

● Dürfen keinem anderen Organ (außer GV) angehören. 

 

§ 15: Schiedsgericht 

● Zuständig für Streitigkeiten innerhalb des Vereins. 

● Besteht aus drei Mitgliedern: je ein Vertreter pro Streitpartei + ein drittes Mitglied als 

Vorsitzender. 

● Entscheidung nach Anhörung beider Seiten, mit einfacher Mehrheit, endgültig 

innerhalb des Vereins. 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins 

● Nur durch Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit möglich. 

● Im Falle der Auflösung ist ein Abwickler zu bestellen. 

● Restvermögen ist ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des 

Vereinszwecks zuzuführen.