Warum unsere Vereinsstatuten Qualität und Professionalität sichern

 

Die Vereinsstatuten von Lebenswege Niederösterreich Süd bilden das Fundament unserer gesamten Arbeit. Sie legen klar und verbindlich fest, welche Strukturen, Zuständigkeiten und Abläufe innerhalb des Vereins gelten. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Mitglieder, ehrenamtlichen Lebenshelfer und Fachkräfte nach denselben Regeln handeln und ihre Aufgaben im Sinne der Klientinnen und Klienten erfüllen.

 

Durch die Statuten werden Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt – von der Leitung über die Entscheidungsprozesse bis hin zur Durchführung unserer Angebote. Diese klare Struktur verhindert Missverständnisse, erleichtert die Zusammenarbeit und sorgt dafür, dass jede Tätigkeit nachvollziehbar und transparent abläuft.

 

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Qualitätssicherung: Die Statuten verpflichten uns zu einer Arbeitsweise, die sowohl rechtlich korrekt als auch fachlich fundiert ist. Sie schaffen einen verbindlichen Rahmen, in dem Weiterbildung, Kooperation mit Fachkräften und der verantwortungsvolle Umgang mit den uns anvertrauten Menschen fest verankert sind.

 

So entsteht Verlässlichkeit – für unsere Klienten, die sich auf professionelle Unterstützung verlassen können, ebenso wie für unsere Mitglieder, die durch klare Regeln Orientierung erhalten. Unsere Vereinsstatuten sind daher nicht nur ein rechtliches Dokument, sondern das zentrale Instrument, das Qualität, Sicherheit und professionelle Abläufe dauerhaft sicherstellt.

Vereinsstatuten für Lebenswege Niederösterreich Süd

  1. Vereinsname und Sitz
    Der Verein führt den Namen „Lebenswege Niederösterreich Süd“ und hat seinen Sitz in Niederösterreich, Österreich.

  2. Zweck des Vereins
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ziel ist die Unterstützung und Förderung von Selbsthilfegruppen und die Bereitstellung von Hilfestellungen für Betroffene, um deren Lebensqualität zu verbessern.

  3. Mitgliedschaft
    Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und wird vom Vorstand beschlossen.

  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu nutzen. Sie sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die Satzung sowie Beschlüsse zu beachten.

  5. Vereinsorgane
    Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.

  6. Mitgliedsbeiträge und flexible Beiträge
    Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 80 Euro. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in Form einer Tagesmitgliedschaft oder aufgrund individueller Bedürfnisse den Beitrag auf 45 Euro oder weniger anzupassen.

  7. Schulung der Lebenshelfer
    Der Verein ist verpflichtet, eine bestmögliche interne Ausbildung für die ehrenamtlichen Lebenshelfer zu gewährleisten, um die bestmögliche Qualität zu sichern.

  8. Qualifizierung und Integration
    Der Verein stellt sicher, dass nur qualifizierte Lebenshelfer, Mitarbeiter und Netzwerkpartner für Fördermaßnahmen eingesetzt werden. Das Bewerbungsverfahren gewährleistet die angemessene Prüfung und Integration neuer Mitglieder.

  9. Transparenz
    Der Verein sorgt für vollständige Transparenz, sodass alle Mitglieder, Lebenshelfer und Mitarbeiter jederzeit gut informiert sind.

  10. Wirtschaftlichkeit der Gelder
    Die Mitgliedsbeiträge und alle Einnahmen werden ausschließlich für die Vereinszwecke verwendet. Der Verein bleibt dabei buchhalterisch und verfolgungstechnisch vollkommen transparent.

  11. Schiedsgerichtsverfahren
    Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird eine Schlichtung durch ein Schiedsgericht angestrebt, um faire und transparente Lösungen zu gewährleisten.

  12. Ausschlussgründe
    Der Verein behält sich das Recht vor, Mitglieder und Lebenshelfer auszuschließen, wenn diese gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen.

  13. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.